11.01.2019
EuGH-Gutachten
Suchmaschinen müssen Links zu sensiblen Daten löschen
Autor: dpa
Evlakhov Valeriy / Shutterstock.com
Sensible Daten dürfen im Netz nicht einfach über Suchmaschinen erreichbar sein, wenn Betroffene dies verlangen. Zu diesem Entschluss kam ein Gutachter am Europäischen Gerichtshof.
Betreiber von Suchmaschinen müssen Links zu Seiten im Internet mit sensiblen Daten nach Einschätzung eines wichtigen EU-Gutachters konsequent löschen, wenn Betroffene dies beantragen.
Da es verboten sei, solche Daten zu veröffentlichen, dürfe man sie auch nicht in Suchmaschinen finden. Dies befand der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Maciej Szpunar, am Donnerstag in Luxemburg (Aktenzeichen C-136/17). In Ausnahmefällen sei die Veröffentlichung sensibler Daten, zu denen zum Beispiel Informationen über religiöse Überzeugungen oder das Sexleben zählen, jedoch etwa zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken erlaubt.
In einem weiteren Fall empfahl Szpunar, dass Suchmaschinen-Betreiber Links, die sie nach europäischem Recht zu löschen haben, nur auf dem Gebiet der EU und nicht weltweit entfernen müssen (Aktenzeichen C-507/17). Dabei sei das sogenannte Geoblocking einzusetzen, bei dem Online-Inhalte nur regional gesperrt werden.
Hintergrund beider Verfahren sind mehrere Klagen in Frankreich. Diese richten sich zum einen gegen die nationale Datenschutzbehörde, die mehrere Anträge auf Löschung von Links aus der Google-Suche abgelehnt hatte. Im zweiten Verfahren hatte Google gegen die Auflage der französischen Datenschutzbehörde geklagt, Links weltweit zu löschen.
Oft folgen die EuGH-Richter den Einschätzungen des Generalanwalts, gelegentlich entscheiden sie anders. Die Urteile in beiden Verfahren dürften in einigen Wochen fallen.
Da es verboten sei, solche Daten zu veröffentlichen, dürfe man sie auch nicht in Suchmaschinen finden. Dies befand der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Maciej Szpunar, am Donnerstag in Luxemburg (Aktenzeichen C-136/17). In Ausnahmefällen sei die Veröffentlichung sensibler Daten, zu denen zum Beispiel Informationen über religiöse Überzeugungen oder das Sexleben zählen, jedoch etwa zu journalistischen oder künstlerischen Zwecken erlaubt.
In einem weiteren Fall empfahl Szpunar, dass Suchmaschinen-Betreiber Links, die sie nach europäischem Recht zu löschen haben, nur auf dem Gebiet der EU und nicht weltweit entfernen müssen (Aktenzeichen C-507/17). Dabei sei das sogenannte Geoblocking einzusetzen, bei dem Online-Inhalte nur regional gesperrt werden.
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