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16.07.2015
Verbraucherschutz
1. Teil: „Aus für Sofortüberweisung, PayPal und Co?“

Aus für Sofortüberweisung, PayPal und Co?

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Ist das Zahlungsmittel der "Sofortüberweisung" ein zumutbares Zahlungsmittel? Das Langericht Frankfurt entschied, dass es keines im Sinne der neuen Verbraucherrechtsvorschriften ist.
Im Juni letzten Jahres sind in Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie mehrere Neuregelungen in das BGB aufgenommen worden, die für Online-Händler und Online-Dienstleister weitere Auflagen und Einschränkungen bedeuten. So ist in § 312 a Abs. 4 BGB niedergelegt, dass mindestens eines der vom Online-Händler zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel für den Verbraucher kostenfrei sein muss. Das Zahlungsmittel muss darüber hinaus gängig und zumutbar sein. Aber welche Zahlungsmittel sind dem Verbraucher zumutbar? Ist zum Beispiel die "Sofortüberweisung" ein geeignetes Zahlungsmittel? Dies hatte das LG Frankfurt zu entscheiden.
Das LG Frankfurt (Urteil vom 26.06.2015, Az. 2-06 O 458/14) war der Ansicht, dass die "Sofortüberweisung" kein zumutbares Zahlungsmittel ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Anbieter von Flugbeförderungsdienstleistungen hielt auf seiner Webseite zwei verschiedene Zahlungsmöglichkeiten vor: Einerseits die Zahlung per Kreditkarte gegen ein Entgelt von 12,90 Euro, anderseits die Bezahlung mittels "Sofortüberweisung", die entgeltfrei war.
Zum Tool "Sofortüberweisung" muss man folgendes wissen: Bei der "Sofortüberweisung" erfolgt die Zahlung ähnlich wie beim Onlinebanking, aber unter Zwischenschaltung eines Dienstleisters der hierfür vom Verbraucher des Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN einfordert. Der zwischengeschaltete Dienstleister fragt sodann bei der kontoführenden Bank nach Validität der Daten, des aktuellen Kontostands, der Umsätze, sowie des Kreditrahmen des Dispokredits. Ferner werden das Vorhandensein anderer Konten geprüft und deren Bestände erfasst. Dieses Abfrage erfolgt automatisiert ohne dass der Nutzer hierüber informiert wird.
In verschiedenen Banken-AGB ist die Weitergabe von PIN und TAN auch an solche Dienstleister für Sofortüberweisungen untersagt. Mit der Verwendung des Tools könnte der Verbraucher also auch gegen seine vertraglichen Pflichten gegenüber seiner kontoführenden Bank verstoßen. Zwar wird die Wirksamkeit dieser AGB-Regelungen gerade vom Bundeskartellamt kritisch geprüft. Dies war aber für das LG Frankfurt nicht ausschlaggebend.
Aufgrund der Tatsache, dass die "Sofortüberweisung" das einzige kostenlose Zahlungsmittel auf der Webseite des Online-Dienstleisters war nahm der Bundesverband der Verbraucherschutzzentralen den Online-Dienstleister auf Unterlassung in Anspruch. Der Verband war der Ansicht, dass die "Sofortüberweisung" kein zumutbares entgeltfreies Zahlungsmittel im Sinne der neuen Verbraucherrechtsvorschriften sei.
2. Teil: „Einblicke in sensible Finanzdaten“

Einblicke in sensible Finanzdaten

Dieser Ansicht folgte auch das Landgericht Frankfurt: Der neue § 312 a BGB solle dem Verbraucher eine zumutbare Möglichkeit geben, ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Beispiele für gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeiten seien zum Beispiel Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung auf ein Bankkonto oder Einziehung vom Bankkonto des Verbrauchers. Zwar sei das Zahlungsmittel "Sofortüberweisung" ohne Zweifel "gängig", allerdings war das Landgericht der Auffassung, dass es sich bei der "Sofortüberweisung" nicht um ein zumutbares Zahlungsmittel handle.
  • PIN & TAN: Verschiedene Banken-AGB untersagen die Weitergabe von PIN und TAN an Dienstleister für Sofortüberweisungen.
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Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Banken-AGB, die ihren Kunden die Nutzung von PIN und TAN für solche Sofortüberweisungsdienstleister untersagen, sei das Zahlungsmittel unzumutbar. Denn der Kunde sei erstens gezwungen, mit Dritten in vertragliche Beziehungen treten und zweitens diesen Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitzuteilen. Hierdurch erhielte der Dritte ein umfassenden Einblick in die Kundenkontoinformationen, bei denen es sich um besonders sensible Finanzdaten handele.
Daneben müsse der Kunde dem Zahlungsdienstleister seine personalisierten Sicherheitsmerkmale wie PIN und TAN mitteilen, was ein erhebliches Risiko für die Datensicherheit berge und die Missbrauchsgefahr erheblich erhöhe. Es komme dabei nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes "Sofortüberweisung" an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden könne, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen.
Anders als der Online-Dienstleister eingewendet habe, stehe es auch nicht zur Debatte, dem Online-Dienstleister das Zahlungssystem "Sofortüberweisung" grundsätzlich zu verbieten. Dem Online-Dienstleister bleibe es unbenommen, dieses System weiter anzubieten und zu versuchen die Kunden von dessen Qualität zu überzeugen. Dem Online-Dienstleister sei lediglich untersagt, durch den Druck der einzig nicht kostenauslösenden Zahlungsart den Kunden dazu zu zwingen, zur Begleichung seiner vertraglichen Verpflichtungen mit einem nichtbeteiligten Dritten zu kontrahieren und diesem hochsensible Daten übermitteln zu müssen. Der Online-Dienstleister habe daher gegen verbrauchschutzrechtliche Vorschriften verstoßen und könne vom Verband auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Unser Tipp

Die Entscheidung des Landgerichts bedeutet zwar nicht das Aus für das Tool der "Sofortüberweisung". Es hat aber für die Onlineshop-Betreiber zur Folge, dass diese ein weiteres unentgeltliches Zahlungsmittel zur Verfügung stellen müssen. Die Entscheidung ist insbesondere auch für eBay-Shop-Betreiber interessant, denn die Rechtsprechung des Landgericht Frankfurt könnte sich auf den Zahlungsdienst PayPal übertragen lassen. Dann müsste neben PayPal auch noch eine weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Eine Entscheidung bleibt abzuwarten.
Rebekka Stumpfrock
KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart
Partnerschaftsgesellschaft mbB

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