16.05.2018
Bei neuem Nutzerprofil
Voreinstellung zur Datenweitergabe an Dritte unzulässig
Autor: dpa
Patrick Pleul
Was passiert im Netz mit meinen Daten? Bei Neuanmeldung auf einer Online-Plattform darf zumindest nicht schon voreingestellt sein, dass die Daten an Suchmaschinen oder Partnerseiten weitergegeben werden. Das haben Verbraucherschützer vor Gericht erstritten.
Mehr Datenschutz im Web: Voreinstellungen in Online-Nutzerprofilen, die die Weitergabe von Daten sowie des Profilbildes an Suchmaschinen oder Partnerseiten vorsehen, sind nach Angaben von Verbraucherschützern unzulässig.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) weist auf ein entsprechendes Urteil hin, das er beim Landgericht Nürnberg-Fürth erwirkt hat (Az.: 7 O 6829/17). In dem Fall hatte der vzbv gegen ein Ehemaligenverzeichnis geklagt, das solche Voreinstellungen für neuangemeldete Nutzer getroffen hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) weist auf ein entsprechendes Urteil hin, das er beim Landgericht Nürnberg-Fürth erwirkt hat (Az.: 7 O 6829/17). In dem Fall hatte der vzbv gegen ein Ehemaligenverzeichnis geklagt, das solche Voreinstellungen für neuangemeldete Nutzer getroffen hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Verstoß gegen Bundesdatenschutz- und Telemediengesetz
Die Einstellungen stellten den Richtern zufolge einen Verstoß gegen zwingende gesetzliche Regelungen dar, die sowohl das Bundesdatenschutz- als auch das Telemediengesetz betreffen, da eine Verwendung der Daten des Nutzers ohne seine Einwilligung erfolge, so die Richter. Diese ergebe sich auch nicht aus dem Akzeptieren der - bereits in sich widersprüchlichen - Datenschutzbestimmungen im Rahmen des Anmeldeprozesses.
Und selbst, wenn man die Datenschutzbestimmungen heranziehen würde, bleibe "völlig unklar, welche Daten nun für Dritte einsehbar sind und welche nicht", so die Kammer weiter.
Und selbst, wenn man die Datenschutzbestimmungen heranziehen würde, bleibe "völlig unklar, welche Daten nun für Dritte einsehbar sind und welche nicht", so die Kammer weiter.
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