07.05.2018
EU-Rat
Kurzfristige Änderung an der neuen DSGVO
Autor: Susanne Gillner
fotogestoeber / Fotolia.com
Als gäbe es nicht schon genug Ärger mit der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), sorgt nun eine kurzfristige Änderung des EU-Rates für Unsicherheit. Der Stein des Anstoßes: das kleine Wort "grundsätzlich".
Am 25. Mai tritt die neue Datenschutzgrundversorgung (DSGVO) in Kraft. Wenige Tage vorher sorgt nun eine kurzfristige Änderung des EU-Rates für Verwirrung. Neben sprachlichen Korrekturen, die vor allem der Übersetzung aus dem Englischen geschuldet sind, fällt vor allem die Änderung des Artikels 25 Absatz 2 Satz 1 ins Auge - dem Artikel, der sich mit dem "Privacy by Default"-Grundsatz befasst. Dieser wiederum bezieht sich auf den "Datenschutz durch Voreinstellung" und gibt vor, dass Produkte standardmäßig datenschutzfreundlich eingestellt sein müssen. Das betrifft zum Beispiel den Web Browser.
Im Zuge der Änderungen wurde hier nun der Rotstift angesetzt. Konkret fällt zwar nur ein Wort zu Opfer, das aber hat Auswirkungen:
Bislang hieß es: "… die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung …"
Nun muss es heißen: "… die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung…".
Künftig fällt in der deutschen DSGVO-Ausgabe also das Wort "grundsätzlich" weg, was heißt, dass durch alle Voreinstellungen nur noch ausschließlich personenbezogene Daten erhoben werden dürfen, die für den Zweck auch erforderlich sind. Die Option, auch Ausnahmen bei der Erhebung weiterer Daten zu machen, verschwindet damit, erklärt Onlinehändler-News.
Dürfen damit dann überhaupt noch weitere Daten über technisch ausgestaltete Formulare wie Newsletter, Kontaktformular etc. erhoben werden? Ja, denn freiwillige Angaben von Kunden verstoßen nicht gegen die Grundsätze der datenschutzfreundlichen Voreinstellung der DSGVO.
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