Recht
12.04.2023
Zivilrecht meets Datenschutz

Bezahlen mit Daten – ganz legal

Shutterstock / Rawpixel.com
Das digitale Vertragsrecht sorgt für eine Verknüpfung von Zivil- und Datenschutzrecht. Personenbezogene Daten sind damit quasi zu einer Art Währung geworden.
Geht es Ihnen auch so, dass sich das Bezahlen mit Karte oder in einem Online-Shop weniger „schlimm“ anfühlt, als – insbesondere größere Summen – bar zu bezahlen? Ich jedenfalls fühle den Verlust des Geldes digital weniger. Das Ganze lässt sich noch steigern, denn bereits seit über einem Jahr ist das Bezahlen mit den eigenen Daten ganz legal. Möglich macht dies die Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie der EU, die zum Ziel hat, Verträge mit digitalen Waren und Dienstleistungen zu fördern. Die Regelungen sind in Deutschland in § 312 Abs. 1(a) und § 327 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu finden. Die Anpassung im BGB ist letztlich auch datenschutzrechtlich relevant, denn das Bereitstellen von personenbezogenen Daten wird der Zahlung eines Geldbetrags gleichgestellt.
Wirklich neu ist diese Kopplung allerdings nicht – neu ist nur, dass es Regelungen für diesen Bereich gibt. Online-Dienste oder -angebote (zum Beispiel im Bereich Social Media oder Programme, bei denen man Bonuspunkte sammeln kann) waren eigentlich noch nie kostenlos. Solche Anbieter haben schon immer ihren Umsatz dadurch generiert, dass sie die Nutzerdaten weiterverarbeiten, etwa durch den Verkauf maßgeschneiderter Werbung.

Zahlen mit Daten vs. Kopplungsverbot

Nicht nur aus zivilrechtlicher Sicht war lange umstritten, wie der Austausch von personenbezogenen Daten gegen eine Leistung zu behandeln ist. Auch aus datenschutzrechtlicher Perspektive war dies aufgrund des Kopplungsverbots der DSGVO schwierig. Das Kopplungsverbot kennt man etwa von Gewinnspielen: Der Betroffene möchte an einem Gewinnspiel teilnehmen und muss dafür gleichzeitig dem Erhalt von Werbung zustimmen. Die DSGVO sagt dazu (vereinfacht ausgedrückt): Wenn eine Einwilligung an einen Vertrag gekoppelt ist, also für den Vertragsschluss zwingend ist, ist die Einwilligung nicht freiwillig und damit unwirksam.

Stärkung des Verbraucherschutzes

Das klingt alles etwas kompliziert und verwirrend, aber die neuen Regelungen im BGB sorgen letztlich für mehr Verbraucherschutz. Bis zu den Neuregelungen galten die allgemeinen Verbraucherschutzvorschriften nur bei entgeltlichen Leistungen. Dies ist inzwischen differenzierter. Es gelten beispielsweise die allgemeinen Informationspflichten und der Anbieter muss die Hauptleistungspflichten klar benennen. Er muss genau beschreiben, dass eine Leistung mit Daten bezahlt wird. Auch mit welchen Daten und zu welchem Zweck er sie nutzen wird, muss dem Verbraucher klar kommuniziert werden. Das Verbraucher­widerrufsrecht gilt ebenfalls. Halten sich die Anbieter nicht an diese Spielregeln, können Nutzer sowie Verbraucherschutzverbände dagegen vorgehen.
Es gibt auch Vorteile für Anbieter: Die Rechtsklarheit gibt ihnen die Chance, Angebote entsprechend den gesetzlichen Vorgaben rechtssicher zu gestalten. Ein weiterer Vorteil: das Kündigungsrecht. Danach kann ein Vertrag gekündigt werden, wenn der Nutzer seine datenschutzrechtliche Einwilligung zum Bezahlen mit Daten widerruft oder einer weiteren Verarbeitung widersprechen sollte. Anbieter sind nicht verpflichtet, ihre Leistung unentgeltlich weiterhin bereitzustellen.
Zur Person
Melanie Ludolph
ist Rechtsanwältin bei Fieldfisher, einer inter­nationalen Wirtschaftskanzlei mit besonderer Expertise im Technologie-, IT- und Datenschutzrecht. Zuvor hat sie mehrere Jahre für ein spezialisiertes Beratungsunternehmen gearbeitet und dort Unternehmen und internationale Konzerne aus unterschiedlichen Branchen zu allen Themen des Datenschutzrechts und angrenzender Rechtsgebiete beraten. Für com! professional stellt Melanie Ludolph jeden Monat aktuelle Themen aus dem IT- und Datenschutzrecht vor. www.fieldfisher.de

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