27.05.2016
Urheberrecht
Online-Bezahlinhalte künftig auch auf Reisen
Autor: dpa
Rolf Vennenbernd
Nutzer von Online-Bezahldiensten etwa für Musik, Literatur oder Filme sollen künftig auch auf Reisen auf ihre Inhalte zugreifen können.
Darauf haben sich die EU-Minister für Wettbewerbsfähigkeit am Donnerstag in Brüssel geeinigt. Derzeit steht dem oft das nur für bestimmte Länder erteilte Urheberrecht im Weg.
Nach dem Beschluss der Minister können nun Gespräche zwischen Unterhändlern des Europaparlaments und der EU-Staaten beginnen. Am Ende müssen sich beide Seiten einig werden.
"Das Europäische Urheberrecht muss an die Erfordernisse des digitalen Zeitalters angepasst werden", erklärte Gerd Billen, Staatssekretär aus dem Bundesministerium für Verbraucherschutz. "Immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher schauen Filme oder Fernsehserien im Internet, lesen E-Books oder verfolgen online Sportereignisse. (...) Wer Online-Angebote in seinem Heimatstaat abonniert hat, soll diese künftig auch uneingeschränkt nutzen können, wenn er sich zeitweise im EU-Ausland aufhält." Entscheidend für den Zugriff wäre damit der nachgewiesene Wohnort, nicht der aktuelle Aufenthaltsort.
Angedacht ist, dass Bezahl-Anbieter den Zugang bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten im EU-Ausland möglich machen müssen. Anbietern von Gratis-Inhalten wäre das freigestellt.
Nach dem Beschluss der Minister können nun Gespräche zwischen Unterhändlern des Europaparlaments und der EU-Staaten beginnen. Am Ende müssen sich beide Seiten einig werden.
"Das Europäische Urheberrecht muss an die Erfordernisse des digitalen Zeitalters angepasst werden", erklärte Gerd Billen, Staatssekretär aus dem Bundesministerium für Verbraucherschutz. "Immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher schauen Filme oder Fernsehserien im Internet, lesen E-Books oder verfolgen online Sportereignisse. (...) Wer Online-Angebote in seinem Heimatstaat abonniert hat, soll diese künftig auch uneingeschränkt nutzen können, wenn er sich zeitweise im EU-Ausland aufhält." Entscheidend für den Zugriff wäre damit der nachgewiesene Wohnort, nicht der aktuelle Aufenthaltsort.
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