E-Commerce
09.01.2023
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Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Onlinehändler

Autor:
Richterhammer mit Paragraphen und PaketenRichterhammer mit Paragraphen und PaketenRichterhammer mit Paragraphen und Paketen
Wetzkaz Graphics/Shutterstock
Neues Jahr, neue rechtliche Anforderungen an Onlinehändler: Ab sofort dürfen Cookie-Banner nicht mehr erst auf der zweiten Ebene erscheinen und Plattform-Betreiber müssen relevante Daten von Verkäufern an Finanzbehörden weiterleiten.
Das neue Jahr geht mit neuen rechtlichen Regelungen für Onlinehändler einher. Um zu Werbe- und Marketing-Zwecken Cookies zu setzen, bedarf es der Einwilligung der Nutzer. Wie Shopbetreiber-Blog meldet, hat das LG München I (Urt. v. 29.11.2022 - 33 O 14776/19) diese Regelung nun ausgeweitet.
Ab sofort ist es demnach nicht mehr zulässig, Cookie-Banner zum Ablehnen der Einwilligung so zu setzen, dass der Widerspruch erst auf zweiter Ebene möglich wird.
Eine weitere Neuerung ist die sogenannte DAC 7-Richtlinie, die in Deutschland als "Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG)" gilt. Durch das Gesetz sind Plattform-Betreiber dazu verpflichtet, die Daten von Verkäufern an Finanzbehörden weiterzuleiten. Betroffen sind dabei nicht nur Plattformen im klassischen Sinne sondern auch Vermittlungsportale, berichtet Onlinehändler News.
Die Meldepflicht gilt für Plattform-Betreiber, die ihren Sitz in Deutschland oder in einem EU-Staat haben, oder nach inländischem Recht im Handels- oder Genossenschaftsregister verzeichnet sind. Auch bei einer Betriebsstätte in Deutschland besteht die Pflicht.
Die Plattform-Betreiber müssen sich dann nach § 12 des PStTG bei der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaates registrieren. Sie sind auch dazu verpflichtet, die Daten von Verkäufern, die nicht gewerblich handeln, an das zuständige Finanzamt weiterleiten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Händler dieselbe Plattform im Jahr mindestens 30 Mal nutzt.

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