Datenschutz
15.01.2020
Gutachten

Umfassende Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

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Die umfangreiche Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten ist laut einem EU-Gutachten unzulässig. Dieses Ergebnis stützt ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2016, wonach die Vorratsdatenspeicherung gegen geltendes EU-Recht verstoße.
Datenschutz: Eine weitreichende Vorratsdatenspeicherung verstößt nach Ansicht eines wichtigen EU-Gutachters auch zur Terrorbekämpfung gegen EU-Recht.
Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona vom Europäischen Gerichtshof hält die Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten nur in sehr engem Rahmen für rechtmäßig, wie aus einem am Mittwoch in Luxemburg veröffentlichten Gutachten hervorgeht (Rechtssachen C-623/17, C-511/18 C-512/18, C-520/18).
Damit stützt der Gutachter ein wichtiges EuGH-Urteil von 2016, wonach die anlasslose Speicherung der Verbindungsdaten nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Seiner Ansicht nach verstoßen die aktuellen Regelungen in Frankreich, Großbritannien und Belgien gegen EU-Recht.

Begrenzte Datenspeicherung mit eingeschränktem Zugang möglich

Um die nationale Sicherheit zu gewährleisten und Kriminalität zu bekämpfen, sei eine begrenzte und differenzierte Speicherung von Daten mit begrenztem Zugang möglich. So sollten etwa nur Daten gespeichert werden dürfen, die für die wirksame Verhütung und Kontrolle der Kriminalität und für die nationale Sicherheit unerlässlich seien. Zudem sollten sie nur für einen begrenzten Zeitraum gesichert werden dürfen. Zugang solle nur nach vorheriger Kontrolle etwa durch ein Gericht erfolgen.

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