06.08.2019
EuGH-Urteil
Diese Rechte haben Kunden bei sperrigen Retouren
Autor: Rolf Albrecht
Andrey_Popov / shutterstock.com
Ist ein Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit wie Größe, Gewicht oder Material nur unter hohem Aufwand für den Kunden retournierbar, muss der Online-Händler für den Rückversand sorgen. Das entschied jetzt der EuGH.
Der Fall war direkt vom Amtsgericht Norderstedt nach Luxemburg weitergeleitet worden, weil es hierbei um die Auslegung deutscher gesetzlicher Regelungen ging, die auf europäischem Recht beruhen. Das deutsche Gericht hatte deshalb den EuGH angerufen und um eine Entscheidung gebeten.
Der Leistungsort ist entscheidend
Wichtig bei dem Urteil ist der Leistungsort, also der Ort, an dem die vertragliche Leistung erbracht wird. Den sehen die EU-Richter in den Fällen, in denen die Ausübung von Gewährleistungsansprüchen eine Rücksendung erfordert, beim Verbraucher. Dabei ist es irrelevant, ob die bestellte Ware zurückgeht, weil sie umgetauscht oder weil sie nachgebessert werden muss.
Daraus ergibt sich auch die Pflicht, dass der Händler die Ware dort, also am Aufenthaltsort des Verbrauchers, abholt, wenn sie aufgrund ihrer Eigenschaften (zum Beispiel Größe, Material oder Gewicht) für den Verbraucher nur unter hohem Aufwand rücksendbar ist.
Im Streitfall ging es um die Ausübung der Gewährleistungsrechte aus einem Kaufvertrag zu einem Zelt mit den Maßen 5 mal 6 Meter.
Die Frage, in welchen Fällen sich der Verbraucher auf den Standpunkt der Abholung stellen kann, lässt sich auch nach dem EuGH-Urteil nicht pauschal beantworten. Es kommt vielmehr auf jede einzelne Ware beziehungsweise Warenkategorie an. Für Online-Händler ist dies dennoch einmal mehr ein wichtige Entscheidung, die intern geprüft und umgesetzt werden sollte. Noch einmal auf den Punkt gebracht: Wenn eine Ware für den Verbraucher aufgrund ihrer Beschaffenheit nur unter hohem Aufwand rücksendbar ist, dann muss sie der Händler zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen abholen.
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