E-Commerce
06.08.2019
EuGH-Urteil

Diese Rechte haben Kunden bei sperrigen Retouren

Mann mit schwerem PaketMann mit schwerem PaketMann mit schwerem Paket
Andrey_Popov / shutterstock.com
Ist ein Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit wie Größe, Gewicht oder Material nur unter hohem Aufwand für den Kunden retournierbar, muss der Online-Händler für den Rückversand sorgen. Das entschied jetzt der EuGH.
  • In dem konkreten Fall handelte es sich um ein Zelt von der Größe fünf mal sechs Meter.
    Quelle:
    Peter Cripps / shutterstock.com
Bei sperrigen Produkten kann der Verbraucher bei Kauf im Fernabsatz verlangen, dass der Verkäufer diese abholt, damit er sein Recht auf Gewährleistung in Form der Nacherfüllung durchsetzen kann. Zu diesem Urteil kam der Euro­päische Gerichtshof am 23. Mai 2019 (AZ.: C 52/18).
Der Fall war direkt vom Amtsgericht Norderstedt nach Luxemburg weitergeleitet worden, weil es hierbei um die Aus­legung deutscher gesetzlicher Regelungen ging, die auf europäischem Recht beruhen. Das deutsche Gericht hatte deshalb den EuGH angerufen und um eine Entscheidung ge­beten.

Der Leistungsort ist entscheidend

Wichtig bei dem Urteil ist der Leis­tungsort, also der Ort, an dem die vertragliche Leistung erbracht wird. Den sehen die EU-Richter in den Fällen, in denen die Ausübung von Gewährleistungsansprüchen eine Rücksendung erfordert, beim Verbraucher. Dabei ist es irrelevant, ob die bestellte Ware zurückgeht, weil sie umgetauscht oder weil sie nachgebessert werden muss.
Daraus ergibt sich auch die Pflicht, dass der Händler die Ware dort, also am Aufenthaltsort des Verbrauchers, ­abholt, wenn sie aufgrund ihrer Eigenschaften (zum Beispiel Größe, Material oder Gewicht) für den Verbraucher nur unter hohem Aufwand rücksendbar ist.
Im Streitfall ging es um die Ausübung der Gewährleistungsrechte aus einem Kaufvertrag zu ­einem Zelt mit den Maßen 5  mal  6 Meter.
Die Frage, in welchen Fällen sich der Verbraucher auf den Standpunkt der Abholung stellen kann, lässt sich auch nach dem EuGH-Urteil nicht pauschal beantworten. Es kommt vielmehr auf jede einzelne Ware beziehungsweise Waren­kategorie an. Für Online-Händler ist dies dennoch einmal mehr ein wichtige Entscheidung, die intern geprüft und umgesetzt werden sollte. Noch einmal auf den Punkt gebracht: Wenn eine Ware für den Ver­braucher aufgrund ihrer Beschaffenheit nur unter hohem Aufwand rücksendbar ist, dann muss sie der Händler zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen ab­holen.

mehr zum Thema