Recht
02.12.2021
TTDSG

Neues Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz: Aus für Cookie-Banner?

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Shutterstock / Datenschutz-Stockfoto
Seit 1. Dezember ist das TTDSG in Kraft, es soll Besuchern von Websites mehr Kontrolle über die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten geben. Was dies für die Handhabung von Cookie-Bannern bedeutet, beleuchtet Rechtsanwältin und Datenschutzexpertin Monika Wrobel.
Das neue Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) ist am 1. Dezember in Kraft getreten. Es betrifft alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine Niederlassung haben, Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken. Das TTDSG soll Webseiten-Betreiber zur Einhaltung neuer Vorschriften verpflichten und den Besucherinnen und Besuchern mehr Kontrolle über die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten zusprechen.

  • Mona Wrobel arbeitet als Anwältin bei der internationalen Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing. Ihre Beratungsschwerpunkte liegen im Datenschutz-, IT-Vertragsrecht und E-Commerce. Zudem bringt sie mit ihrer Kollegin Wiebke Reuter regelmäßig "Data Date“, einen Podcast zum Datenschutzrecht heraus
    Quelle:
    Taylor Wessing
Das neue Gesetz fasst Regelungen zum Telekommunikationsdatenschutz und weitere Anforderungen an Telemedien zusammen, die zuvor verteilt in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), dem Telemediengesetz (TMG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zu finden waren.
Für Telemedien gelten hiernach nunmehr einheitliche Vorgaben für den technischen und organisatorischen Schutz der Nutzerschaft. So muss beispielsweise die Nutzung einer Webseite anonym oder unter einem Pseudonym möglich sein. Auch für den Einsatz von Cookies sieht das TTDSG neue Regelungen vor: Nach §25 TTDSG ist nunmehr klargestellt, dass zukünftig eine Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich ist, wenn Unternehmen mit Cookies auf ihre Endgeräte zugreifen wollen.

Was ist "unbedingt erforderlich"?

Entbehrlich ist eine Einwilligung lediglich bei sogenannten "unbedingt erforderlichen" Cookies. Leider konkretisiert der Gesetzgeber nicht, wann ein Cookie "unbedingt erforderlich" ist, sodass dies weiterhin unklar bleibt. Bisher wurde diese Erforderlichkeit beispielsweise angenommen, wenn ohne den Einsatz des/der Cookies die ordnungsgemäße Funktionsweise einer Webseite nicht möglich war, wie zum Beispiel bei Login-Cookies.

Neue Regelung zu Personal Information Management-Systeme (PIMS)

Das TTDSG enthält in §26 auch eine neue Regelung zu "Einwilligungsverwaltungssystemen“. Gemeint sind damit PIMS, also Systeme beziehungsweise Softwareanwendungen, die der Nutzerschaft mehr Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten geben sollen. So sollen Besucherinnen und Besucher von Webseiten zukünftig auf ihren Endgeräten - und nicht, wie bisher in ihren Browsereinstellungen beziehungsweise über Cookie-Banner - speichern, welche Einwilligungen wofür erteilt werden sollen.
Webseiten-Betreiber werden verpflichtet, die in einem PIMS hinterlegten Angaben, beispielsweise in Bezug auf die Cookie-Einstellungen, auszulesen und zu befolgen. Für PIMS soll ein Anerkennungsverfahren gelten, wonach Anbieter solcher PIMS ein Siegel erhalten sollen, wenn bestimmte Anforderungen bei ihrem Einsatz eingehalten werden.
Bevor PIMS jedoch großflächig zum Einsatz kommen, müssen noch einige Schritte unternommen werden:
  • Die Verpflichtung der Webseiten-Betreiber erfolgt über eine noch zu beschließende Rechtsverordnung.

  • PIMS sollen wettbewerbsneutral und unabhängig von denjenigen Tools/Anwendungen sein, für die die Einwilligung abgegeben werden soll. Bisher existiert kein solches Tool.

  • Nutzerinnen und Nutzer müssen PIMS auf ihren Endgeräten einsetzen und entsprechend bedienen.

Fazit

Der Einsatz von PIMS ist unter den verschiedenen Akteuren im Datenschutz noch umstritten. Verbraucherschützer heben positiv hervor, dass User zukünftig nur eine einmalige Entscheidung treffen müssen, welchen Daten sie von sich im Internet preisgeben wollen. Nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden kann die Zustimmungsrate zu Cookies beim Einsatz von PIMS sinken. Hintergrund ist, dass die aktuelle Gestaltung von Cookie-Bannern viele Nutzerinnen und Nutzer zur Einwilligung „überliste“, zum Beispiel durch farbliche Hervorhebung des Buttons "Alle akzeptieren".
Von dieser aktuell verbreiteten Praxis profitieren vor allem solche Unternehmen, die Umsätze über personalisierte Werbung online generieren. Die Werbebranche würde durch die Einführung von PIMS folglich ihre individuellen Gestaltungsmöglichkeiten der Banner verlieren und könnte Umsatzeinbußen verzeichnen.
Letztere dürften aber wohl erstmal aufatmen, denn mit dem 1. Dezember 2021 werden Cookie-Banner nicht aus dem Netz verschwinden. Ob Cookie-Banner mit der Zeit weniger werden oder unter dem TTDSG irgendwann endgültig verschwinden, hängt von den besprochenen Faktoren ab.

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