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14.12.2018
Gutachten

EuGH könnte deutsches Leistungsschutzrecht kippen

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Evlakhov Valeriy / shutterstock.com
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) könnte das deutsche Leistungsschutzrecht für unzulässig erklären. Laut dem Gutachter Gerard Hogan hätten die deutschen Vorschriften so nicht in Kraft treten dürfen.
Der Dauerstreit zwischen Google und deutschen Verlagen hinsichtlich des Leistungsschutzrechts liegt bereits seit einiger Zeit beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser könnte sich nun bald gegen die Publisher aussprechen. Nach Auffassung des Gutachters Gerard Hogan zielen die deutschen Vorschriften nämlich auf Dienste der Informationsgesellschaft ab. Der Entwurf des Leistungsschutzrechts hätte der EU-Kommission daher vorgelegt werden müssen, um es von ihr notifizieren zu lassen. Das erklärte der EuGH heute in einer Mitteilung.
Konkret vertritt der Generalstaatsanwalt Hogan in seinem Schlussantrag die Ansicht, dass das Leistungsschutzrecht speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielt - nämlich auf die Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen durch die Verwendung von Internet-Suchmaschinen. Zudem geht Hogan davon aus, "dass die fraglichen neuen deutschen Vorschriften über ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht für Presseverleger einer technischen Vorschrift im Sinne der Richtlinie 98/34 gleichkommen."
Die Richtlinie 98/34 dient dem Zweck, dass die Kommission Kenntnis von solchen Gesetzesplänen erlangt und in einer frühen Phase seine möglichen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts untersuchen kann. Demnach wäre eine Notifizierung notwendig gewesen.
Folglich dürften laut Hogan mangels einer Notifizierung des deutschen Leistungsschutzrechts durch die Kommission die neuen deutschen Urheberrechtsbestimmungen von den deutschen Gerichten nicht angewandt werden.
Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof allerdings nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten.
Die Richter des Gerichtshofs treten nun in die Beratung ein. Das Urteil des EuGH wird aller Voraussicht nach im Frühjahr 2019 erfolgen.

Übergabe des Berliner Landgerichts

Im Mai 2017 hatte das Berliner Landgericht den Fall an den Europäischen Gerichtshof übergeben. Das Landgericht wollte dort klären lassen, ob Deutschland die Europäische Union nicht vor der Verabschiedung des Leistungsschutzrechts hätte informieren müssen.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen Gesetzentwürfe in Brüssel vorlegen, wenn diese "technische Vorschriften" enthalten, die speziell auf "Dienste der Informationsgesellschaft" zielen. Zum Ende der schwarz-gelben Koalition im Bund entschied sich das Justizministerium allerdings gegen die Notifizierung der EU-Kommission - auch weil es sonst kaum möglich gewesen wäre, das Leistungsschutzrecht noch vor der Bundestagswahl im Herbst 2013 zu verabschieden.

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