Mobilfunktarife
28.04.2022
Zero-Rating-Optionen

Bundesnetzagentur verbietet „StreamOn“ und „Vodafone Pass“

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dzejdi/Shutterstock
Die Bundesnetzagentur hat die weitere Vermarktung der Zero-Rating-Optionen „StreamOn“  (Telekom) und „Vodafone Pass“ (Vodafone) untersagt. Diese dürfen ab 1. Juli nicht mehr vermarktet werden, auch Bestandskunden sind von dem Verbot betroffen.
Ein großer Mehrwert bestimmter Mobilfunktarife von Vodafone und der Telekom sind die sogenannten Zero-Rating-Optionen. Durch diese können Web-Services wie beispielsweise Video- oder Musik-Streaming unbegrenzt genutzt werden, ohne dass das eigene mobile Datenvolumen dadurch belastet wird.
Die Vermarktung genau dieser Optionen - „StreamOn“  bei der Telekom und „Vodafone Pass“ bei Vodafone - hat die Bundesnetzagentur nun untersagt. Außerdem hat sie die Beendigung von Bestandskundenverträgen angeordnet. Die Begründung: Die Angebote verstießen gegen die Netzneutralität, weil sie den Datenverkehr nicht gleich behandeln.
Die Folgen für die beiden betroffenen Netzbetreiber sind gewaltig: So muss die Neuvermarktung von „StreamOn“ und „Vodafone Pass“ spätestens ab 1. Juli 2022 eingestellt werden. Die beiden Zero-Rating-Optionen sollen dann über keinen Vertriebskanal mehr buchbar sein, wie die Bundesnetzagentur betonte. Für die Einstellung der Optionen im Bestandskundengeschäft haben die Anbieter immerhin bis Ende März 2023 Zeit, da eine große Anzahl von Kunden betroffen ist.
Verbraucherinnen sollen profitieren
„Wir beenden die Ungleichbehandlung von Datenverkehren, die mit den Zero Rating-Optionen verbunden sind“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Wir erwarten, dass die Anbieter nun Tarife mit höheren Datenvolumina oder günstigere Mobilfunk-Flatratetarife anbieten. Verbraucherinnen und Verbraucher werden davon profitieren.“
Zum Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof hatte bereits am 2. September 2021 entschieden, dass die Zero-Rating-Optionen „Stream On“ der Deutschen Telekom und „Vodafone Pass“ mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung des Datenverkehrs unvereinbar sind. Der Gerichtshof versteht den Grundsatz der Gleichbehandlung als allgemeines Gleichbehandlungsgebot. Das bedeutet, er untersagt sowohl technische als auch tarifliche Ungleichbehandlungen zwischen verschiedenen Verkehrsarten innerhalb eines Tarifs. Bei Zero-Rating-Optionen wird der Datenverkehr dadurch ungleich behandelt, dass bestimmte Dienste und Anwendungen – im Unterschied zu allen übrigen Diensten und Anwendungen – nicht auf das Dateninklusivvolumen angerechnet werden, also unbegrenzt nutzbar sind.

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