22.06.2018
Änderungen im Telemediengesetz
BGH prüft Haftung bei WLAN-Hotspots und dem Tor-Netzwerk
Autor: dpa
Uli Deck
Ein neues Gesetz soll WLAN-Nutzer schützen - und schafft die so genannte Störerhaftung für Rechtsverstöße bei offenen Hotspots ab. Doch wie schützt man dann Urheberrechte? Der BGH prüft das auch im Fall des Anonym-Netzwerks Tor.
Der Bundesgerichtshof nimmt das neue Telemediengesetz unter die Lupe und prüft dabei auch die Verantwortung bei Rechtsverstößen im Anonym-Netzwerk Tor.
Bei der BGH-Verhandlung in Karlsruhe ging es um die Frage, ob der Inhaber eines WLAN-Anschlusses wegen Urheberrechtsverletzungen, die andere über seinen Anschluss begangen haben, auch nach neuem Recht auf Unterlassung haftet. Zugleich prüfen die höchsten deutschen Zivilrichter, ob die Neuregelung mit EU-Recht vereinbar ist (Az. I ZR 64/17). Wann der BGH sein Urteil spricht, ist noch nicht bekannt.
In dem im Oktober vergangenen Jahres in Kraft getretenen neuen Telemediengesetz wurde die so genannte Störerhaftung abgeschafft, um die Verbreitung von offenen WLAN-Hotspots zu fördern. Während Betreibern solcher Hotspots bei Rechtsverstößen durch andere nach altem Recht Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche drohten, sieht das neue Recht lediglich Sperrungen vor.
Im vorliegenden Fall geht es zunächst um Verstöße nach dem alten Recht: Eine Computerspiel-Firma hat einen Mann auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verklagt, über dessen Internetanschluss im Jahr 2013 in einer Tauschbörse das Spiel "Dead Island" zum Herunterladen angeboten wurde. Der Anschlussinhaber, der fünf offene WLAN-Hotspots und zwei Übergangspunkte aus dem Tor-Netzwerk ins offene Netz (Tor-Exit-Node) betreibt, weist die Verantwortung von sich: Verschiedene Tor-Nutzer hätten Zugriff auf seinen Internetanschluss.
Bei der BGH-Verhandlung in Karlsruhe ging es um die Frage, ob der Inhaber eines WLAN-Anschlusses wegen Urheberrechtsverletzungen, die andere über seinen Anschluss begangen haben, auch nach neuem Recht auf Unterlassung haftet. Zugleich prüfen die höchsten deutschen Zivilrichter, ob die Neuregelung mit EU-Recht vereinbar ist (Az. I ZR 64/17). Wann der BGH sein Urteil spricht, ist noch nicht bekannt.
In dem im Oktober vergangenen Jahres in Kraft getretenen neuen Telemediengesetz wurde die so genannte Störerhaftung abgeschafft, um die Verbreitung von offenen WLAN-Hotspots zu fördern. Während Betreibern solcher Hotspots bei Rechtsverstößen durch andere nach altem Recht Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche drohten, sieht das neue Recht lediglich Sperrungen vor.
Im vorliegenden Fall geht es zunächst um Verstöße nach dem alten Recht: Eine Computerspiel-Firma hat einen Mann auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten verklagt, über dessen Internetanschluss im Jahr 2013 in einer Tauschbörse das Spiel "Dead Island" zum Herunterladen angeboten wurde. Der Anschlussinhaber, der fünf offene WLAN-Hotspots und zwei Übergangspunkte aus dem Tor-Netzwerk ins offene Netz (Tor-Exit-Node) betreibt, weist die Verantwortung von sich: Verschiedene Tor-Nutzer hätten Zugriff auf seinen Internetanschluss.
Streitpunkt Tor-Netzwerk
Bei den Vorinstanzen kam er damit nicht durch: Sie machten ihn als "Störer" haftbar - egal, ob die Rechtsverletzung über seinen offenen WLAN-Hotspot oder den Tor-Exit-Node ging. Dagegen zog er vor den BGH. Was einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch angeht, betonte sein Anwalt: «Ein Unterlassungsanspruch nach derzeitigem Gesetz ist ausgeschlossen.»
Aus Sicht des Firmenanwalts hätte der beklagte IT-Fachmann hingegen Maßnahmen gegen Missbrauch ergreifen müssen: "Er muss gewusst haben, dass Personen Zugang haben, die Rechtsverletzungen begehen." Dass das anonyme Tor-Netzwerk eine "Gefahrenquelle" für Rechtsverletzungen sei, liege nahe.
Tor-Netzwerke nutzen Menschen, die im Internet keine Spuren hinterlassen wollen. Das können beispielsweise Journalisten und Menschenrechtler in autoritär regierten Ländern sein, aber auch Kriminelle oder sogar Terroristen. Sie selbst bleiben aufgrund mehrfacher Verschlüsselung in der Regel unerkannt. Die "Exit-Nodes" bilden den Endpunkt dieser langen Verschlüsselungskette, die selbst von Geheimdiensten nur schwer überwacht werden kann. Die Betreiber der Übergangsstellen vom Tor-Netz ins offene Netz können dagegen leicht über die IP-Adresse ermittelt werden.
Aus Sicht des Firmenanwalts hätte der beklagte IT-Fachmann hingegen Maßnahmen gegen Missbrauch ergreifen müssen: "Er muss gewusst haben, dass Personen Zugang haben, die Rechtsverletzungen begehen." Dass das anonyme Tor-Netzwerk eine "Gefahrenquelle" für Rechtsverletzungen sei, liege nahe.
Tor-Netzwerke nutzen Menschen, die im Internet keine Spuren hinterlassen wollen. Das können beispielsweise Journalisten und Menschenrechtler in autoritär regierten Ländern sein, aber auch Kriminelle oder sogar Terroristen. Sie selbst bleiben aufgrund mehrfacher Verschlüsselung in der Regel unerkannt. Die "Exit-Nodes" bilden den Endpunkt dieser langen Verschlüsselungskette, die selbst von Geheimdiensten nur schwer überwacht werden kann. Die Betreiber der Übergangsstellen vom Tor-Netz ins offene Netz können dagegen leicht über die IP-Adresse ermittelt werden.
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