20.06.2021
Urteil
BGH: Online-Partnervermittler wie Parship können Vergütung einklagen
Autor: dpa
Shuttertsock/T. Schneider
Anders als klassische Partnervermittlungsinstitute haben Online-Plattformen wie Parship einen einklagbaren Anspruch auf Vergütung. Das haben die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe entschieden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Karlsruhe am Donnerstag entschieden, dass Online-Dating-Plattformen wie Parship einen einklagbaren Anspruch auf Vergütung haben. Nutzerinnen und Nutzer, die für eine einmal abgeschlossene kostenpflichtige Mitgliedschaft nicht zahlen wollen, müssen also damit rechnen, auch mit juristischen Mitteln zur Kasse gebeten zu werden.
Hintergrund ist ein Paragraf im mehr als 100 Jahre alten Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wonach ein für "Heiratsvermittlung" versprochener Lohn nicht einklagbar ist. Der BGH hatte diese Vorschrift auf Partnervermittlungsverträge übertragen. Die Institute kassieren deshalb von ihren Kunden oft hohe Summen im Voraus.
Richter schlagen neue Richtung ein
Der BGH hatte dies immer damit begründet, dass ein Rechtsstreit über die Vergütung die Intimsphäre der Kunden beeinträchtigen würde. Jetzt allerdings schlagen die Richter mit Blick auf Online-Vermittler eine neue Richtung ein: Hier bekämen die Kunden in erster Linie unbeschränkten Zugang zu einer Plattform, wo sie "aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen" könnten. Partnervorschläge beruhten auf elektronischem Abgleich, eine individuelle, persönliche Auswertung finde nicht statt. Deshalb sei ein Eingriff in die Intimsphäre hier nicht zu befürchten.
Im konkreten Fall hatte eine Kundin bei Parship eine zwölfmonatige "Premium-Mitgliedschaft" für 265,68 Euro abgeschlossen und schon erste Vorschläge und Zugang zur Plattform bekommen. Einen Tag später widerrief sie den Vertrag. Parship hatte für die bereits erbrachten Leistungen fast 200 Euro haben wollen, die Kundin berief sich auf den BGB-Paragrafen. Der BGH entschied nun zwar, dass dieser für Parship nicht gilt und deshalb grundsätzlich sogenannter Wertersatz gefordert werden kann. Zahlen muss die Kundin nach dem Karlsruher Urteil aber nur 1,46 Euro - weil sie nur 1 von 365 Tagen Mitglied war.
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