24.10.2016
Warnung vor Wagemut
Geld- und Haftstrafen: Rechtliche Gefahren bei Livestreams
Autor: Christian Erxleben
Shutterstock.com/bogdanhoda
Nach Privatpersonen und Influencern entscheiden sich nun auch Marken verstärkt für den Einsatz von Livestreams. Doch sie sollten vorsichtig sein. Es gibt viele rechtliche Hürden.
Rechtliche Hürden beim Live-Streaming: Wenn Facebook-Chef Mark Zuckerberg zu seinen "Townhall Speeches" einlädt oder mit den Astronauten der internationalen Raumstation ISS spricht, schauen ihm dabei über Facebook Live oftmals zehn- oder sogar hunderttausend Nutzer zu. Da die Echtzeit-Videos von ihm angekündigt werden und sehr professionell produziert sind, könnte er aus rechtlicher Perspektive in Deutschland schnell Probleme bekommen. Denn "wenn Live-Streams einen professionellen journalistisch-redaktionellen Anstrich haben, vorangekündigt sind und potenziell mehr als 500 Zuschauer erreichen, braucht man unter Umständen eine Rundfunklizenz einer Landesmedienanstalt", erklärt Jan Baier.
Der Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht der Kanzlei Schürmann, Wolschendorf und Dreyer beschäftigt sich seit einigen Jahren mit der Rechtsprechung in digitalen und sozialen Medien. Durch den technischen Fortschritt - sowohl bei den Endgeräten als auch bei den Apps - ist Live-Streaming zu einem relevanten Thema für Unternehmen und Marken geworden. Über Vorreiter Periscope, das bereits erwähnte Facebook Live oder Snapchat können heute mit wenigen Klicks Live-Übertragungen im Internet gestartet und verbreitet werden.
Wer sich als Unternehmen blauäugig auf Echtzeit-Videos einlässt, muss trotz möglicher Rechtsverstöße - von Urheberrechts- über Eigentums- bis hin zu Persönlichkeitsrechten - momentan noch keine Klage befürchten. "Stand heute gibt es noch keine Präzedenzfälle und Urteile zum Umgang mit Live-Streams", ordnet Baier ein. Trotzdem gilt: Als Unternehmen solle man mit Live-Streams vorsichtig agieren, rät der Fachanwalt und fügt hinzu: "Die Anzahl der Klagen und Fälle wird in den nächsten Jahren stark steigen."
Gefährliche Gebiete
Wie schnell zivilrechtliche Grenzen überschritten werden, zeigen einige Fälle. Wer etwa einen Film, ein Konzert oder ein Fußballspiel via Web in Echtzeit verbreitet, verletzt die Veröffentlichungs- und Vermarktungsrechte des Senders und des Veranstalters. Gleiches gilt für Live-Streams aus Museen.
Nur der Nutzungsrechte-Inhaber darf geschütztes Material öffentlich zugänglich machen. Privatpersonen oder Markenvertreter, die für (gewerbliche) Zwecke beispielsweise das Schloss Charlottenburg filmen, verletzten damit die Rechte der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten (Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: V ZR 14/12).
Eine Konsequenz, die Marken nicht unterschätzen sollten, sind die Kosten, die aufgrund einer unrechtmäßigen Übertragung entstehen können: "Als Folge einer Rechtsverletzung können im Bereich Live-Streaming für Unterlassungsklage und Schadenersatz schnell Kosten im vier- oder fünfstelligen Bereich entstehen", erklärt Baier. Die Höhe der Strafe hängt auch von der Reichweite des Streams ab.
Eine strafrechtliche Ebene wird erreicht, wenn Personen im privaten Raum ungewollt (live) gefilmt werden. Es greift der Paragraf 201a aus dem Strafgesetzbuch. Als Folge kann, so Baier, "sogar eine Geldstrafe oder im Wiederholungsfall eine Haftstrafe drohen" - ein Fingerzeig für alle (Boulevard-)Medien.
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