18.07.2023
Auswirkungen
Was das EuGH-Urteil zur Widerrufsbelehrung für den Onlinehandel bedeutet
Autor: Jochen G. Fuchs
Shutterstock/Ice stocker
Der EuGH hat entschieden, es gibt keine Vergütung und keinen Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen bei fehlender Widerrufsbelehrung. Was bedeutet das für den Handel im Allgemeinen und für den Kauf von Waren im Speziellen?
Wie die IT-Recht-Kanzlei meldet, hat der EuGH entschieden, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung jeglicher Ersatzanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher ausgeschlossen ist.
Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für den Onlinehandel mit Dienstleistungen und Waren.
Das EuGH-Urteil zu den Folgen einen fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Überblick
Auf das Wesentliche reduziert, ist der Fall schnell erklärt: Ein Elektroinstallationsunternehmen schloss einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation in einem Haus mit einem Verbraucher ab, ohne ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren. Eine Rechnung wurde gestellt und nicht bezahlt, stattdessen widerrief der Verbraucher den Vertrag.
Der Fall landete vor dem Landgericht Essen, das den Prozess aussetzte und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung sinngemäß die Frage vorlegte, ob der Verbraucher trotz erbrachter Leistung nichts bezahlen müsse, weil keine korrekte Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
Der Fall landete vor dem Landgericht Essen, das den Prozess aussetzte und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung sinngemäß die Frage vorlegte, ob der Verbraucher trotz erbrachter Leistung nichts bezahlen müsse, weil keine korrekte Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
Die Entscheidung des EuGH
Die IT-Recht-Kanzlei fasst die EuGH-Entscheidung wie folgt zusammen: "Mit Urteil vom 17.05.2023, Az. C‑97/22, hat der EuGH auf eine Vorlagefrage des LG Essen hin entschieden, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung jeglicher Ersatzanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher ausgeschlossen ist. Dies gelte auch für den Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht erst nach Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags ausübt und damit unter Verletzung des als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts anerkannten Verbots ungerechtfertigter Bereicherung einen Vermögenszuwachs erlangt hat."
Die Folgen des EuGH-Urteils zur Widerrufsbelehrung für den Onlinehandel
Dipl. Wirtschaftsjurist Martin Rätze von der Kanzlei Wienke und Becker in Köln ordnet die Folgen für den Onlinehandel so ein:
Onlinehandel mit Dienstleistungen:
Onlinehandel mit Dienstleistungen:
Erfolgte keine (oder eine unzureichende) Belehrung und die Dienstleistung wurde vollständig erbracht, können Verbraucherinnen widerrufen und schulden keinen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung.
Das hat zur Konsequenz, dass Verbraucherinnen die Dienstleistung am Ende nicht bezahlen müssen.
Onlinehandel mit Waren:
Das hat zur Konsequenz, dass Verbraucherinnen die Dienstleistung am Ende nicht bezahlen müssen.
Onlinehandel mit Waren:
Beim Warenkauf sind die Rechtsfolgen anders als bei Dienstleistungen. Der Verbraucher muss die Ware nach Widerruf trotzdem zurücksenden und erhält sein Geld zurück. Fehlte aber eine Widerrufsbelehrung, muss er keinen Wertersatz leisten, zum Beispiel, wenn er die Ware übermäßig genutzt oder beschädigt hat.
Das hat zur Konsequenz, dass Unternehmerinnen Schrott zurückerhalten und trotzdem den vollständigen Kaufpreis erstatten müssen. Die Ware können Verbraucherinnen aber nicht behalten.
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