31.07.2021
BGH-Urteil
Bundesgerichtshof bestätigt teilweise Löschung der Marke "Black Friday"
Autor: Online Redaktion
Shutterstock / Greens 87
Online-Händler, die am Einkaufsrummel rund um den Black Friday teilhaben wollten, lebten gefährlich: Viele erhielten Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen. Damit könnte es nach einem aktuellen Gerichtsurteil vorbei sein, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke.
von RA Christian Solmecke
Der Rechtsstreit um die eingetragene Marke "Black Friday" dauert nun schon lange an. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun aber, dass die die Eintragung der Marke für Handelsdienstleistungen im Bereich Elektro- und Elektronikwaren sowie eine Vielzahl weiterer Dienstleistungen aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) gelöscht werden muss (Beschluss v. 27. Mai, Az. I ZB 21/20). Damit bestätigt der BGH eine vorangegangene Entscheidung des Bundespatentgerichtes, die Marke für die entsprechenden Dienstleistungen zu löschen.
Rund um den Begriff "Black Friday" hatte es in der Vergangenheit immer wieder Abmahnungen gegeben, wenn Online-Händler ihn verwendeten, um im Umfeld des Shopping-Events Werbung zu machen. Denn im Jahr 2013 war es einer chinesischen Firma gelungen, "Black Friday" als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt zu registrieren. Umfasst wurden vom Schutzbereich hunderte von unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen.
BGH entscheidet zugunsten mehrerer Beschwerdeführer
Mit der jetzt gefallenen Entscheidung des BGH wird die Marke für die Dienstleistungen "Marketing", "Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen", "Planung von Werbemaßnahmen", "Verbreitung von Werbeanzeigen" und "Werbung im Internet für Dritte" sowie eine Vielzahl weiterer im Zusammenhang mit Werbung stehender Dienstleistungen jetzt endgültig aus dem Markenregister gelöscht.
Den Klägern wurde vom BGH nun teilweise Recht gegeben. Die Karlsruher Richter sind der Ansicht, dass eine Bezeichnung für Rabattaktionen zu bestimmten Dienstleistungen nicht als Marke für diese Dienstleistung schutzfähig im Sinne des Markenrechts sei. Unter anderem für vielfältige Werbedienstleistungen sei der Begriff "Black Friday" schutzunfähig. Denn schon 2013, zum Zeitpunkt der Markenanmeldung, hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sich nach der Anmeldung eine Werbebranche entwickeln werde, die bestimmte Rabattaktionen bündeln und verbreiten würde. Im Bereich der Elektro- und Elektronikwaren seien schon zu diesem Zeitpunkt Rabattaktionen unter dem Begriff "Black Friday" bekannt gewesen. Ebenso seien Werbedienstleister wie das Internetportal BlackFriday.de bereits am Markt gewesen. Für diese Bereiche sei die Marke daher zu Unrecht geschützt worden.
Black Friday kann nun bereichsweise genutzt werden
Über die teilweise Löschung der Marke "Black Friday" ist nunmehr entschieden. Das bedeutet, dass ab diesem Jahr der Begriff im Rahmen von Rabattaktionen für Elektro- und Elektronikwaren sowie für viele Werbedienstleistungen im kommenden November genutzt werden kann. Vorsicht bei Abmahnungen ist allerdings nach wie vor geboten. Insbesondere wenn man schon in der Vergangenheit abgemahnt wurde, oder sogar eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte man sich juristischen Rat einholen, bevor man mit dem Begriff wirbt.
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