Mobilfunktarife
09.02.2016
"Unbegrenztes Datenvolumen"
1. Teil: „E-Plus darf nicht mit falschen Flatrates werben“

E-Plus darf nicht mit falschen Flatrates werben

Flatrate muss Flatrate seinFlatrate muss Flatrate seinFlatrate muss Flatrate sein
Shuttersock/wsf-s
Wenn ein Mobilfunkanbieter einen Datentarif mit "unbegrenztem Volumen" bewirbt, darf die Geschwindigkeit laut einem Urteil des Landgerichts Potsdam nicht drastisch eingeschränkt werden. 
Ein Mobilfunkunternehmen darf einen Internet-Tarif nicht mit „unbegrenztem“ Datenvolumen bewerben, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit nach dem Erreichen eines bestimmten Limits drastisch eingeschränkt wird. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam hervor, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist.
Dem Urteilsspruch war eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen E-Plus vorausgegangen. Der Grund: Der Mobilfunkanbieter hatte im Rahmen seines Mobilfunkangebots „Allnet Flat Base all-in“ mobile Internetnutzung mit unbegrenztem Datenvolumen in Aussicht gestellt. Die Leistung schränkte das Unternehmen aber entscheidend ein: Kunden konnten demnach nur Daten bis zu einem Volumen von 500 MByte im Monat mit Highspeed übertragen - danach wurde die Geschwindigkeit von 21,6 MBit/s auf 56 kBit/s gedrosselt.
„Für viele Kunden ist die Datengeschwindigkeit ausschlaggebend, um zum Beispiel Nachrichten- und Musikstreaming-Dienste zu nutzen oder über soziale Netzwerke zu kommunizieren“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Das Internet kann bei diesem Schneckentempo praktisch nicht mehr genutzt werden."
Das Landgericht Potsdam folgte dieser Auffassung der Verbraucherschützer, wonach die Leistungseinschränkung den Kunden unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei. Die Richter sahen darin eine unzulässige Änderung der Hauptleistungspflicht. Denn die Formulierung „Datenvolumen unbegrenzt“ in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens erwecke bei den Verbrauchern den Eindruck, dass der Tarif anders als andere Angebote eben keine Begrenzung der Internetnutzung enthalte.
Die extreme Drosselung der Geschwindigkeit komme daher einer „Reduzierung der Leistung auf null gleich.“ Es sei heute selbstverständlich, auch über mobile Internetzugänge große Datenmengen wie Videos, Fotos und Musikdateien zu übertragen, so die Richter.
2. Teil: „E-Plus darf Vertragsinhalt nicht einseitig bestimmen“

E-Plus darf Vertragsinhalt nicht einseitig bestimmen

Als unzulässig wertete das Landgericht Potsdam auch eine Klausel, die E-Plus schon bei Vertragsschluss zu einer einseitigen Einschränkung der Leistung berechtigt hätte. E-Plus hatte sich vorbehalten, den Auftrag des Kunden zur Einrichtung des Mobilfunkanschlusses in Hinblick auf Auslandstelefonate und kostenpflichtige Servicerufnummern abzulehnen. In diesem Fall sollte der Kundenauftrag trotzdem gültig bleiben. Von diesen Leistungen ausgesperrte Kunden wären somit für die Laufzeit von zwei Jahren an einen Vertrag gebunden, den sie in dieser Form nie gewollt haben.
Die Richter stellten klar: Ein Verbraucher darf nicht einseitig an einem Vertrag festgehalten werden, der seinem Antrag gar nicht entspricht. Nach der gesetzlichen Regelung müsse das Unternehmen den Kunden über die beabsichtigte Einschränkung informieren und ihm die Möglichkeit geben, das neue Angebot anzunehmen oder abzulehnen.
Auf Nachfrage teilte E-Plus (Telefónica) mit, dass sich die Klage bezüglich der Datendrosselung auf eine Werbung aus dem Jahr 2013 bezogen habe - und die Formulierung schon seit längerem nicht mehr in Verbindung mit den eigenen Tarifen auftauche. Gleiches gilt für besagte Einschränkungsklausel in den AGBs, die schon seit längerem gestrichen worden sei.

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