21.05.2015
Wettbewerbsrecht
1. Teil: „Tagesschau-App auf dem Prüfstand des BGH “
Tagesschau-App auf dem Prüfstand des BGH
Autor: com! professional
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Der Bundesgerichtshof hat über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der "Tagesschau-App" verhandelt. Das letzte Wort ist in dieser Frage allerdings noch nicht gesprochen worden.
IOS- und Android-App vor Gericht: Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte am 30. April 2015 über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der "Tagesschau-App" entscheiden. Die Verhandlung hat stattgefunden; zumindest in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist das letzte Wort jedoch noch nicht gesprochen worden (Urteil vom 30. April .2015 - I ZR 13/14). Kurz zum Streitgegenstand:
Im Jahr 2009 wurden in den Rundfunkstaatsvertrag die Regelungen der Paragraphen 11 d, 11 f eingefügt. Danach haben öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedienangebote in Telemedienkonzepten zu konkretisieren und diese Konzepte einer als "Drei-Stufen-Test" bezeichneten Prüfung zu unterwerfen. Die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten entwickelten daraufhin unter Federführung der Beklagten zu 2 ein Telemedienkonzept für das Online-Portal "tagesschau.de". Dieses Konzept wurde im Jahr 2010 vom Rundfunkrat der Beklagten zu 2 beschlossen, von der niedersächsischen Staatskanzlei als Rechtsaufsichtsbehörde freigegeben und im niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.
Seit dem 21. Dezember 2010 bieten die Rundfunkanstalten die Applikation "Tagesschau-App" für Smartphones und Tablet-Computer an. Über diese Applikation kann das unter "tagesschau.de" vorgehaltene Angebot aufgerufen werden. Dieses besteht aus - teils um Standbilder oder Bildstrecken ergänzten - Textbeiträgen, aus Audio- und Videobeiträgen sowie aus interaktiven Elementen.
Mit ihrer Klage wenden sich die Klägerinnen gegen das am 15. Juni 2011 über die "Tagesschau-App" bereitgestellte Angebot. Sie sind der Ansicht, dieses Angebot sei wettbewerbswidrig, weil es gegen die als Marktverhaltensregelung im Sinne des Paragraphen 4 Nr. 11 UWG einzustufende Bestimmung des Paragraphen 11 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 Rundfunkstaatsvertrag verstoße. Danach sind nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien unzulässig. Die Klägerinnen haben die Beklagten deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.
2. Teil: „Klage abgewiesen, nun tagt das Berufungsgericht“
Klage abgewiesen, nun tagt das Berufungsgericht
Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Köln) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.Dezember 2013 - Az. 6 U 188/12). Es hat angenommen, ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen das Verbot presseähnlicher Angebote könne keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begründen, weil das Angebot des Online-Portals "tagesschau.de" im Zuge des "Drei-Stufen-Tests" von den mit der Prüfung befassten Einrichtungen als nichtpresseähnlich eingestuft und freigegeben worden sei. Die Wettbewerbsgerichte seien an diese rechtliche Bewertung gebunden.
Mit der Freigabe sei allenfalls das Konzept und jedenfalls nicht dessen konkrete Umsetzung im Einzelfall als nichtpresseähnlich gebilligt worden. Bei dem Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote handele es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Paragraphen 4 Nr. 11 UWG. Das Verbot habe zumindest auch den Zweck, die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedienangebote zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot könne daher wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Verlage begründen.
Der Bundesgerichtshof hat die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob das von den Klägerinnen beanstandete Angebot presseähnlich gewesen ist. Bei dieser Prüfung komme es - so der BGH - nicht darauf an, ob einzelne Beiträge dieses Angebots als presseähnlich anzusehen sind. Entscheidend sei vielmehr, ob das über die "Tagesschau-App" am 15. Juni 2011 abrufbare Angebot des Online-Portals "tagesschau.de" in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen sei. Das sei dann der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund stehe. (Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 075/2015 vom 30.04.2015).
Unser Tipp
Es bleibt dabei: Als "Freund" der Tagesschau-App sollten Sie diese noch nutzen, solange es geht. Über die weitere Entwicklung dieses Rechtstreits werden wir Sie unterrichten.
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