27.05.2013
Rechteverletzung
Klage gegen Googles Bildersuche
Autor: Michael Rupp
Der Berufsverband der Fotografen hat Klage gegen die neue Bildersuche von Google eingereicht. Dem Kläger ist die großformatige Ergebnisdarstellung der überarbeiteten Fotosuche ein Dorn im Auge.
Der Fotografen-Bundesverband Freelens wirft Google vor, gegen das deutsche Urheberrecht zu verstoßen. „Es muss daher gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um den fortdauernden Eingriff in Fotografenrechte zu beenden“, heißt es in der Erklärung des Verbandes. Deshalb hat der Verband Klage auf Unterlassung gegen Google beim Landgericht Hamburg eingereicht.
Konkret geht es darum, dass Google plant, auch in Deutschland die in einigen anderen Ländern bereits eingesetzte neue Bildersuche einzuführen. Im Gegensatz zu der aktuellen Variante der Bildersuche – die ja auch schon Gegenstand von Urteilen war und deren grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Bundesgerichtshof auch bestätigt hatte – sollen künftig die gefundenen Bilder großformatig und in hoher Auflösung direkt auf der Trefferseite angezeigt werden und nicht lediglich als kleinformatiges Vorschaubild, das erst durch Link auf die Quellseite in Originalgröße angezeigt werden kann.
Freelens verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach es maximal zulässig sei, im Internet durch Suchmaschinen auffindbare Fotos in Thumbnail-Größe zu zeigen, wenn beim Anklicken zur Website weitergeleitet werde, auf der das Foto zu finden sei. Diese Vorgaben würden durch die neue Bildersuche von Google nicht mehr eingehalten, heißt es. Vielmehr würden die Aufnahmen bei Anklicken in bildschirmfüllender Größe gezeigt, ohne auf die Ursprungswebsite weiterzuleiten. Es könne nicht sein, dass Fotografen zu reinen Content-Lieferanten von Google degradiert würden.
„In der Tat stößt Google mit der neuen Bildersuche in Dimensionen vor, die rechtlich äußerst problematisch sind“ meint Timo Schutt, Fachanwalt für IT-Recht. „Man kann daran denken, dass sich Google die fremden Inhalte zu Eigen macht und dann selbst für Rechtsverletzungen durch die eigene Trefferliste haftet. Die erst kürzlich erfolgte Rechtsmeinung des BGH zum Framing und Einbetten von YouTube-Videos in die eigene Homepage zeigt, dass dann eine Grenze überschritten sein könnte, wenn nicht lediglich im Sinne eines normalen Hyperlink auf die Quellseite verwiesen wird – was grundsätzlich zu den geschützten Grundfunktionen des Internet gehört, wie die Gerichte entschieden haben –, sondern eben solcherlei Content direkt in Originalgröße auf der eigenen Seite angeboten wird.“
Fazit
Spannende Rechtsfrage. Dass Google die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben hat, ist verständlich, würde sich Google damit ja die Möglichkeit nehmen, den bereits anderswo eingeführten Dienst auch nach Deutschland zu bringen.
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