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24.03.2015
Facebook Share-Button

Frau mit 1.000 Euro abgemahnt, weil sie teilte

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Eine Frau wurde mit über 1.000 Euro von einem Fotografen abgemahnt, weil ihr geteilter Inhalt auf Facebook nicht seinen Namen als Urheber des zugehörigen Bildes beinhaltete.
Auf Facebook teilen kann teuer sein: Die Inhaberin einer Fahrschule wurde von einem Fotografen abgemahnt, weil sie über den Facebook Share-Button der Webseite Bild.de einen Artikel geteilt hatte. Grund sei gewesen, dass der geteilte Beitrag auf Facebook nicht den Fotografen als Urheber des abgebildeten Fotos nannte. Das berichtet IT-Anwalt Christian Solmecke, der die Frau vertritt.
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Der Fotograf forderte demnach in seiner Abmahnung mehr als 1000 Euro Gebühren und Schadensersatz. Laut Solmecke gilt generell, dass derjenige, der etwas in sozialen Netzwerken verbreitet, auch die Rechte dazu haben muss. Diese Rechte werden seiner Meinung nach von demjenigen erteilt, der den Facebook Teilen-Knopf auf seiner Webseite anbringt, in dem Fall habe also der Springer-Verlag eine Lizenz zum Teilen vergeben. Das hieße allerdings nicht, das die Frau nicht haftbar wäre. Sie könne demnach nur Regress nehmen, also auf den Springer-Verlag als Schadensersatzpflichtigen zurückgreifen und von ihm den gezahlten Abmahnbetrag zurückverlangen.
Dieses Szenario habe allerdings weitreichende Folgen für Blogger, die auch Facebook-Buttons auf ihrer Webseite anbringen. Denn gegen sie wäre analog zum Beispiel ebenso ein Regressanspruch möglich: "[Blogger] (...) müssen dafür sorgen, dass alle Bilder, die sie auf ihrer Webseite posten, auch über die sozialen Netzwerke geteilt werden dürfen. Und zwar notfalls auch ohne Nennung des Urhebers. (...) Dies haben bereits die Richter am Landgericht Frankfurt in einem Streit zum Facebook Share Button entschieden (Urteil v. 17.07.2014, Az. 2-03 S 2/14).", so Solmecke. Blogger müssten demnach sicherstellen, dass die Inhalte, die sie verbreiten, auch in sozialen Netzwerken geteilt werden dürfen. Andernfalls dürften sie den Teilen-Button nicht auf ihrer Webseite anbringen. Tun sie es doch, würden sie sich tausendfachen Regress-Ansprüchen aussetzen.
Der Artikel um den es ging, soll von Marco Reus gehandelte haben, der angeblich mit gefälschtem Führerschein unterwegs war. Derweil sollen die Differenzen zwischen dem Fotografen und der Abgemahnten außergerichtlich geregelt worden sein.

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