27.01.2020
Berliner Kammergericht
Facebook verstieß gegen Datenschutzrecht
Autor: dpa
TY Lim / shutterstock.com
Manche Voreinstellungen zur Privatsphäre sowie Teile der AGB von Facebook verstießen gegen das Verbraucher- und Datenschutzrecht. Zu diesem Schluss kam nun das Berliner Kammergericht.
Facebook hat mit bestimmten Voreinstellungen zur Privatsphäre und einem Teil seiner Geschäftsbedingungen gegen Verbraucher- und Datenschutzrecht verstoßen. Das hat das Kammergericht in Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) entschieden, teilte die Organisation am Freitag mit. Etliche der beanstandeten Formulierungen im Kleingedruckten von Facebook sind allerdings von dem Netzwerk schon vor geraumer Zeit verändert worden, auch um den Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu genügen.
Das Kammergericht schloss sich mit seiner Entscheidung in weiten Teilen dem Urteil der Vorinstanz am Landgericht Berlin an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Umfassende Überarbeitung der AGB bereits im Frühjahr 2018
Eine Facebook-Sprecherin verwies darauf, dass das Netzwerk unabhängig von diesem Verfahren seine Geschäftsbedingungen und Datenrichtlinie im Frühjahr 2018 "umfassend überarbeitet" habe. "In seiner Pressemitteilung verweist der VZBV auf mehrere Klauseln und Einstellungen, die in dieser Form schon längst nicht mehr existieren, aber in einem seit 2015 anhängigen Verfahren formal nach wie vor zur Entscheidung standen."
Die Verbraucherschützer hatte insgesamt 26 Verstöße beanstandet. Dabei ging es unter anderen um den Ortungsdienst, der im Facebook-Chat als Voreinstellung aktiviert war. Diese Voreinstellung hatte Facebook ebenfalls vor dem Kammergerichtsurteil geändert.
In einigen Punkten konnten sich die Verbraucherschützer mit ihren Auffassungen nicht durchsetzen: So billigte das Kammergericht den Slogan "Facebook ist und bleibt kostenlos" als zulässig. Der Verband hatte die Werbung als irreführend kritisiert, da Verbraucher die Facebook-Nutzung indirekt mit ihren Daten zahlen müssten, mit denen Facebook seinen Gewinn erzielt. Nach Auffassung des Kammergerichts bezieht sich die Werbung jedoch nur darauf, dass die Dienste ohne Geldzahlungen oder andere Vermögenseinbußen genutzt werden können.
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