07.08.2013
Disclaimer
Haftungsausschlüsse in E-Mails bedenklich
Autor: Michael Rupp
Foto: mMv. Metacreations
Die vor allem von Firmen, Selbständigen und Freiberuflern genutzten Haftungsausschlüsse am Ende von E-Mails haben kaum Nutzen und sind möglicherweise sogar rechtlich bedenklich.
Viele Absender einer E-Mail weisen mit einem Textzusatz am Ende der Nachricht darauf hin, dass der Inhalt vertraulich sei und für den Inhalt nicht gehaftet wird. Tatsächlich hat ein solcher Textzusatz in rechtlicher Hinsicht kaum irgendwelchen Nutzen, meint der Wirtschafts- und Medienjurist Prof. Dr. Stefan Ernst.
Falscher Empfänger
Rechtsprechung zu Wirksamkeit und Rechtsfolgen der Verwendung solcher Erklärungen ist in Deutschland allerdings nicht zu finden. Für den Fall, dass eine E-Mail zu einem falschen Adressaten gelangt, liegt die Vermutung nahe, dass zwischen diesem und dem Absender keinerlei Vertragsverhältnisse bestehen. Die Tatsache, dass der Absender sich beim Verschicken der vertraulichen Daten in der Adresse vertan hat, begründet auch weder einen Vertrag noch besonders strenge anderweitige Pflichten. Dass die fehlgeleiteten Daten nicht unbedingt nach Belieben verwendet werden dürfen, ist eine andere Frage, doch hat dies im deutschen Recht nichts mit dem benannten Vertraulichkeitshinweis zu tun. Er ist demnach hier ohne rechtliche Folgen.
Vermeintliche Verbindlichkeit
Mit einem Haftungsausschluss am Ende einer E-Mail weist der Absender auf die angeblich fehlende Verbindlichkeit der in der Mail enthaltenen Informationen hin. Ein solcher Hinweis ist angesichts der Vielzahl von geschäftlich versandten - und gewollt verbindlichen - Mails schon an sich ein wenig seltsam und widersinnig.
Derartige Hinweise können sogar nach hinten losgehen: In einem gerichtlichen Verfahren war ein Unternehmen zur Auskunftserteilung verurteilt worden. Diese Auskunft gab sodann der Anwalt des Unternehmens per E-Mail – mit dem üblichen E-Mail-Zusatz auf fehlende Verbindlichkeit. Ein Gericht verurteilte das Unternehmen sodann zur Zahlung eines Ordnungsgeldes, weil die Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt wurde.
Fazit
E-Mails sind ein unsicheres Kommunikationsmittel und deshalb unverbindlich – dieser Grundsatz gilt eben nicht immer. Ebenso wenig ist ein Adressatenhinweis stets gültig, der Empfänger fehlgeleiteter Mails zum Vergessen des Inhalts auffordert.
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