20.11.2014
Rechtstipp
1. Teil: „Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion“
Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion
Autor: com! professional
Foto: Neirfy / Shutterstock.com
Was passiert wenn ein Anbieter auf eBay eine Auktion vorzeitig abbricht? Haben Bieter Schadensersatzansprüche? Zu diesem Thema ergingen erst kürzlich zwei Urteile.
von Rebekka Stumpfrock
In jüngster Zeit ergingen gleich zwei Urteile zu diesem Thema. Sowohl der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.11.2014, Az. VIII ZR 42/14) als auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 30.10.2014, Az. 28 U 199/13) haben sich mit der Thematik auseinandergesetzt und einen Schadensersatzanspruch bejaht.
In dem Fall, der vor dem BGH entschieden wurde, bot ein Anbieter einen Pkw bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von einem Euro fest. Der spätere Kläger bot kurze Zeit nach dem Beginn der Auktion einen Euro für den Pkw und setzte gleichzeitig eine Preisobergrenze von 555,55 Euro. Einige Stunden später brach der Anbieter die eBay-Auktion ab. Er hatte in der Zwischenzeit einen Käufer gefunden, der den Pkw für 4.200,00 Euro gekauft hatte.
Der Kläger nahm daraufhin den Anbieter auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags in Anspruch. Alle Instanzen haben ihm den Schadensersatz dem Grunde nach zugesprochen.
Der BGH führte aus, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Dieser sei auch nicht deshalb sittenwidrig, weil der Pkw nur für einen Euro verkauft worden sei. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters.
Diese verwerfliche Gesinnung sei aber für die Bejahung der Sittenwidrigkeit notwendig. Denn es mache ja gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnehme, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könne, wurden nicht festgestellt.
Dem Kläger könne auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden, da der Anbieter das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen sei und durch den nicht gerechtfertigten vorzeitigen Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt habe, dass sich das Risiko verwirklicht habe.
2. Teil: „Keine verwerfliche Gesinnung des Bieters“
Keine verwerfliche Gesinnung des Bieters
Ähnlich argumentierte auch das OLG Hamm in dem von ihm zu entscheidenden Fall. In diesem Fall stellte der Anbieter einen Gabelstapler zum Verkauf bei eBay ein und gab als Startpreis einen Euro an. Nach Beginn der Auktion gab der Kläger dieses Verfahrens ein Gebot ab, das sich auf einen Maximalbetrag von 345,00 Euro belief. Zwei Tage später beendete der Anbieter die eBay-Auktion vorzeitig, da er während der laufenden Auktion einen anderen Käufer für den Gabelstapler gefunden hatte, der den Gabelstapler für 5.355,00 abnahm. Auch dieser Kläger nahm den Anbieter auf Schadensersatz in Anspruch. Ihm sprachen beide Instanzen den Schadensersatz zu.
Wie der BGH entschied auch das OLG Hamm, dass es sich bei dem ebBay-Kaufvertrag nicht um ein nichtiges Wuchergeschäft handele. Auch in diesem Fall fehle es an der verwerflichen Gesinnung. Auch die Tatsache, dass der Kläger gleichzeitig bei sehr vielen Auktionen geboten habe, würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Dem Kläger stehe demnach der Schadensersatzanspruch zu.
Unser Tipp
Der vorzeitige Abbruch einer Auktion bei eBay kann teuer werden. Wer eine Auktion grundlos abbricht, ist trotzdem an den Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden gebunden. Kann der Anbieter den Vertrag nicht erfüllen, so hat er Schadensersatz in Höhe des Werts des Versteigerungsobjekts zu leisten.
Ein Abbruch der Auktion kann aber auch rechtmäßig sein. eBay nennt in seinen AGB einige Beispiel, an denen man sich gut orientieren kann. Sie sind aber nicht abschließend, wie der BGH bereits entschieden hat, sodass auch andere als die dort genannten Gründe ein Lossagen vom Vertrag rechtfertigen. Dass man jemanden gefunden hat der mehr zahlt, gehört aber leider nicht dazu.
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