Business-IT
29.06.2016
Rechtssicherheit?
1. Teil: „Störerhaftung: Hemmnis für Hotspots“

Störerhaftung: Hemmnis für Hotspots

Hotspot auf dem TabletHotspot auf dem TabletHotspot auf dem Tablet
Rawpixel_com shutterstock
Einige Netzwerkhersteller glauben, das Thema Störerhaftung sei mit den Beschlüssen von Bundesrat und Bundestag vom Tisch - andere kritisieren, dass die Rechtssprechung noch immer Fragen offen lässt.
Anfang Juni hatte die Große Koalition im Bundestag eine Änderung des ­Telemediengesetzes beschlossen, die eine Reform der Störerhaftung und damit mehr Rechtssicherheit für Hotspot-Betreiber zum Ziel hatte. Zwei Wochen später stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zu, trotz einiger Zweifel – auch innerhalb der eigenen Reihen: Denn der Wirtschafts- und Rechtsausschuss hatte im Vorfeld der Abstimmung einen Entschließungsantrag gestellt, in dem er die Rechtsunsicherheit des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung kritisierte.
  • Jan Koch, Technical Presales Consultant bei TP-Link
    Quelle:
    TP-Link
Der Rechtsausschuss ist mit seiner Meinung nicht allein, schon nach Bekanntgabe des Gesetzesentwurfs hagelte es Kritik von mehreren Seiten. Doch worum geht es dabei konkret? Dreh- und Angelpunkt der Diskussion ist die sogenannte Störerhaftung: Betreiber eines WLAN – gleichgültig ob privat oder betrieblich – können demnach in Haftung genommen werden, wenn Gäste über ihren Breitbandanschluss gegen das Urheberrecht verstoßen und beispielsweise Filme und Musik illegal ins Internet hochladen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Netzbetreiber wie etwa die Telekom, Vodafone und Co. Für sie gilt das sogenannte „Providerprivileg“, das sie von der Haftung für Rechtsverstöße Dritter befreit. Festgelegt ist dies im Telemediengesetz (TMG). Der Beschluss sieht nun vor, dass § 8 des Telemediengesetzes um einen dritten Absatz ergänzt werden soll. In ihm wird festgelegt, dass das Providerprivileg auch für Anbieter freier Hotspots gelten soll. 
Wer nun glaubt, Hotspot-Betreiber seien vor Abmahnungen geschützt, der irrt. Denn die Anbieter offener Netze sind dank dem Providerprivileg zwar zum ­Beispiel vor Schadenersatzforderungen sicher, aber nicht vor Unterlassungsansprüchen. Und diese bilden die Grundlage für das Geschäftsmodell der Abmahnindus­trie. „Wichtige Punkte, die wirklich offene Netze ohne rechtliche Folgen ermöglichen, fehlen leider in der neuen Formulierung der Gesetze. Man findet sie nur in den Erläuterungen der Gesetzestexte, die aber leider für Gerichte nicht bindend sind“, erklärt dazu Jan Koch, Technical Presales Consultant bei TP-Link Deutschland. Und Norbert Roller, Senior Director Business bei Zyxel, ergänzt: „Wenn diese Lücken nicht in in letzter Sekunde geschlossen werden, dann sind nach wie vor Tür und Tor für die Rechtsanwälte und ihre Abmahnungen weit offen.“
  • Michael Himmels, VP Business Solutions bei Devolo
    Quelle:
    Devolo
Kritisch sieht man die geplante Neu­regelung auch bei Devolo. Der Vice President Business Solutions, Michael Himmels, begrüßt zwar die Absicht, mehr Rechtssicherheit für Hotspot-Betreiber zu schaffen und damit auch den Ausbau von öffentlichen WLAN-Zugängen zu forcieren – schließlich gilt Deutschland im internationalen Vergleich als Hotspot-Wüste. „Aber bei aller Freude über die vom Bundestag beschlossene Änderung der Störerhaftung: Das Problem von Urheberrechtsansprüchen lässt sich nicht so einfach aus der Welt schaffen“, betont er. 
2. Teil: „Lancom bewertet das Gesetz positiv“

Lancom bewertet das Gesetz positiv

Gänzlich anderer Meinung ist man unterdessen bei Lancom Systems: „Wir bewerten das Gesetz positiv und freuen uns, dass für den Ausbau von WLAN-Hotspots endlich die nötige Rechtssicherheit herrscht“, sagt Geschäftsführer Stefan Herrlich gegenüber com!. Und er weist die Vorwürfe der Kritiker zurück, vor allem das Argument, die neue Haftungsbefreiung sei nicht auf Ansprüche auf Unterlassung ausgeweitet worden. „Dieser Anspruch auf Unterlassung ist europarechtlich vorgegeben und EU-weit vorhanden“, betont er. Dennoch gebe es in keinem anderen Land der EU ein Abmahnproblem, wie es in Deutschland üblich sei. Und er verweist auf eine noch offene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der sich ebenfalls mit dem bisherigen Modell der deutschen Störerhaftung beschäftigt.

Das Urteil dazu steht noch aus, EU-Generalanwalt Maciej Szpunar hatte in diesem März allerdings die Ansicht geäußert, dass der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich sei. Im Vorfeld hatte das Landgericht München in Luxemburg um Klärung gebeten, ob der Betreiber eines Geschäfts für den illegalen Download eines Liedes über sein WLAN verantwortlich gemacht werden könne, an dem der deutsche Ableger von Sony Music die Rechte hält. Die Münchner Richter wollten vor allem wissen, ob eine EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auch für Personen gilt, die ein WLAN kostenlos und nicht im Haupt­erwerb anbieten. Die EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000 regelt in erster Linie die Haftung von professionellen Datennetzbetreibern.
  • Stefan Herrlich, Geschäftsführender Gesellschafter bei Lancom Systems
    Quelle:
    Lancom Systems
In seinem Gutachten legte Szpunar die Richtlinie zugunsten des Betreibers aus – aber er räumte auch die Möglichkeit ein, dass ein Gericht Geldbußen verhängen kann, wenn ein Hotel- oder Barbesitzer nichts gegen nachgewiesene illegale Downloads über sein Netzwerk unternimmt. Wann der EuGH letztendlich sein Urteil fällt, ist allerdings noch vollkommen offen.
Für Lancom-Geschäftsführer Herrlich ist aber schon das Gutachten ein deutlicher Erfolg: „Natürlich ist der Schlussantrag des Generalanwalts für den EuGH nicht bindend und noch kein rechtsverbindliches Urteil gesprochen“, betont er. Dennoch sei die Empfehlung von Maciej Szpunar ein deutliches Signal. „Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass der Europäische Gerichtshof in vielen Fällen der Empfehlung des Generalanwalts folgt“, sagt er. Nicht ganz so positiv sieht man die Empfehlung unterdessen beim Wettbewerber TP-Link: „Wir hoffen, dass der EuGH eine klare und umsetzbare Entscheidung fällt, die frei von schwammigen Aussagen und Lücken ist“, hofft Jan Koch.
3. Teil: „Offene Situation ist eine Chance für den Handel“

Offene Situation ist eine Chance für den Handel

Wie die Beispiele zeigen, herrscht noch viel Unsicherheit im Markt. Und in der Zwischenzeit haben schon einige Anwälte angekündigt, dass sie weiterhin Abmahnungen verschicken wollen und werden– auch wenn das vom Bundestag beschlossene Gesetz in Kraft getreten ist. Für Michael Himmels von Devolo ist dies zwar ärgerlich, „aber auch eine Chance für Systemhäuser und Händler“, betont er gegenüber com!. Denn gerade wegen der noch herrschenden Unsicherheit könnten Partner mit Beratung beim Kunden punkten – vor allem im professionellen Bereich. „Der Privatanwender hat kein Interesse, sein WLAN freizugeben“, ist sich Himmels sicher.
Im professionellen Bereich sieht er allerdings noch großen Nachholbedarf. Und hier vor allem in der Gastronomie, dem Hotelbereich, im Einzelhandel oder aber auch im Dienstleistungsgewerbe wie beispielsweise Friseuren. „Viele könnten mit dem Gedanken spielen, über einen einfachen Router nun freies WLAN anzubieten – und gehen dabei ein erhebliches Risiko ein“, warnt er. Er rät deshalb, schon jetzt auf Kunden zuzugehen und sie über die aktuelle Situation zu informieren. „Vor allem bei kleineren Kunden können sie zudem komplette sichere Hotspot-Pakete schnüren, in denen auch eine Landingpage­ für Kunden enthalten ist“, so sein Tipp. Und natürlich bestehe auch noch die Möglichkeit, Serviceverträge mit den Kunden abzuschließen. „Viele Kunden führen bei ihren Routern keinerlei Updates durch, auch das kann sich als Sicherheitsrisiko entpuppen“, so seine Erfahrung.
Bei Lancom wiederum hat man keine Sorgen, dass nach dem Ende der Störerhaftung – das laut dem Netzwerkspezialisten ja heute schon Realität ist – im professionellen Bereich nun verstärkt einfache Lösungen zum Einsatz kommen. „Diese haben nicht die Funktionalität, die professionelle Lösungen anbieten können, und sind deshalb nicht für diese Zielgruppe geeignet“, erläutert Herrlich. Dazu gehören beispielsweise die sichere Trennung des Hotspot-Zugangs von den internen Netzen oder aber die Beschränkung des Zugangs auf eigene Gäste und Kunden sowie ein flexibles Bandbreitenmanagement, mit dem mehrstufige Dienste – vom Basis-Zugang bis zum kostenpflichtigen PremiumZugang mit besonders hohen Bandbreiten – angeboten werden können. Insgesamt erwartet man demnach bei Lancom Systems ein deutliches Wachstum, von dem auch die Partner profitieren können.
Der Wettbewerber Zyxel ist in dieser Hinsicht allerdings deutlich zurückhaltender. „Aus unserer Sicht würde der Wegfall der Störerhaftung keinen merklichen Anstieg im Verkauf von WLAN-Geräten auslösen“, sagt Norbert Roller. Denn nahezu jedes Geschäft habe heute einen Internet-Anschluss und würde lediglich, wenn das Gesetz hieb- und stichfest sei, sein WLAN entsprechend freischalten.
Die Hersteller schwanken offensichtlich zwischen Goldgräberstimmung und Skepsis – Systemhäuser und Händler tun indes auf jeden Fall gut daran, sich mit dem Thema zu beschäftigen und ihre Kunden entsprechend zu beraten. Wenn sich nicht heute die Möglichkeit für Neugeschäft ­ergibt, so haben sie vielleicht in einigen Monaten die Chance, wenn die Gesetzeslage eindeutiger ist.

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