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04.02.2016
Rechtstipp Markenrecht
1. Teil: „Haftet der Geschäftsführer immer persönlich?“

Haftet der Geschäftsführer immer persönlich?

Haftet der Geschäftsführer?Haftet der Geschäftsführer?Haftet der Geschäftsführer?
Shutterstock/ Evlakhov Valeriy
Bei Wettbewerbsverstößen haftet der Geschäftsführer nur, wenn er diese durch sein Tun selbst veranlasst hat. Das entschied der BGH 2014. Auch auf das Markenrecht ist diese Rechtssprechung anwendbar.
Im Sommer 2014 hat der BGH eine Grundsatzentscheidung zur Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstößen getroffen. In dieser Entscheidung hatte der BGH die Haftung des Geschäftsführers insoweit eingeschränkt, dass diese nur dann eintrat, wenn er entweder durch positives Tun selbst an der Rechtsverletzung beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund allgemeiner Grundsätze des Deliktsrechts hätte verhindern müssen. Die Kenntnis allein reicht hierfür nicht aus.
Ob diese Rechtsprechung auch auf die Haftung des Geschäftsführers bei Markenverletzungen übertragbar ist, hat nun das OLG Düsseldorf entschieden und bejaht. Der Entscheidung (Urteil vom 10.11.2015, Az. I-20 U 26/15) lag folgender (vereinfachter) Sachverhalt zugrunde:
 
Das beklagte Unternehmen hatte Produkte, die mit der Marke des Klägers versehen waren, weiterveräußert. Es hatte die Waren zwar ursprünglich rechtmäßig zum Weiterverkauf erworben, so dass eigentlich "Erschöpfung" im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG eingetreten wäre. Allerdings hatte das beklagte Unternehmen die Verpackung verändert, indem sie sie mit eigenen Aufklebern versehen hatte. Der Vertrieb der Produkte mit den Aufklebern ohne vorherige Anzeige gegenüber dem Inhaber der Marke verletzt die Markenrechte des Inhabers, weil sich der Benutzer nicht auf Erschöpfung im Sinne des Markengesetzes berufen kann.
Die Gerichte gaben daher dem Markeninhaber Recht. Eine Markenverletzung liege vor. Der Markeninhaber habe das beklagte Unternehmen zu Recht abgemahnt und habe daher die Abmahnkosten zu tragen.
2. Teil: „Hat der Geschäftsführer willentlich zur Verletzung beigetragen?“

Hat der Geschäftsführer willentlich zur Verletzung beigetragen?

Daneben hatte der Markeninhaber auch den Geschäftsführer des beklagten Unternehmens persönlich in Anspruch genommen und hatte damit in erster Instanz noch obsiegt. Das OLG verneinte jedoch einen Anspruch gegen den Geschäftsführer persönlich. Der Grundsatz, dass der Geschäftsführer für Kennzeichenverletzungen hafte, wenn er von ihnen Kenntnis habe und sie nicht verhindere, könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 18.06.2014, Az. I ZR 242/12) in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Zwar komme bei Kennzeichenverletzungen anders als bei Wettbewerbsverstößen grundsätzlich eine zivilrechtliche Haftung als Störer in Betracht. Dies setze indes voraus, dass der Geschäftsführer willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beitrage und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletze. Dafür sei vorliegend nichts ersichtlich, zumal die Frage, inwieweit hier eine Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 2 MarkenG erforderlich war, rechtlich sehr kompliziert und noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Es sei daher nicht ersichtlich, wodurch der Geschäftsführer hier willentlich zu der Rechtsverletzung beigetragen habe.
 
Unser Tipp:
Ob die Einstellung des OLG Düsseldorf auch höchstrichterlich bestätigt wird, bleibt abzuwarten. Das OLG Köln hatte die Übertragung der Rechtsprechung auf Sachverhalte des Urheberrechts abgelehnt. Auch wenn sich das Urteil durchsetzen sollte, bleibt eine Haftung weiterhin möglich, zum Beispiel wenn sich die Rechtsverletzung in einem Bereich abspielt, der zum originären Tätigkeits- und Entscheidungsbereich des Geschäftsführers gehört. Gerade in kleinen Unternehmen entscheidet der Geschäftsführer über Vertriebsmodelle oder Werbung noch selbst und eine Inanspruchnahme bleibt möglich.
 
Rebekka Stumpfrock

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