28.10.2015
Spionage & Terror
Droh(n)ende Gefahren für Unternehmen
Autor: Stefan Kuhn
lenoleum / Shutterstock.com
Wenn Drohnen angreifen, reicht die Phantasie der Sicherheitsverantwortlichen in vielen Unternehmen kaum aus, um sich das Gefahrenpotenzial vorzustellen.
Die Begeisterung für Paket- und Actioncam-Drohnen ist groß, doch die unbemannten Flugobjekte bergen auch ein großes Gefahrenpotenzial für Unternehmen. Hauptsächlich lassen sich Drohnen natürlich zur (Wirtschafts-) Spionage einsetzen. Extrem kleine Geräte können dabei sogar durch Türen oder Fenster in Gebäude eindringen, um dort Aufnahmen zu machen.
Aktiv oder passiv bekämpfen?
Doch wie sollten Sicherheitsverantwortliche diesem neuen Sicherheitsrisiko begegnen? Sollten sie es bei passiv-organisatorischen Gegenmaßnahmen belassen und beispielsweise Sicherheitsnetze spannen? Oder dürfen sie Drohnen auch aktiv bekämpfen? Dürfen sie GPS-Jammer nutzen, mit denen die Navigation von Drohnen über GPS mit gezielten Störsignalen beeinträchtigt wird, oder die GPS-Signale per GPS-Spoofing gar gezielt manipulieren?
Das Fachmagazin "Sicherheits-Berater" hat nun eine Analyse des Rechtsanwalts Dr. Ulrich Dieckert zu den rechtlichen Rahmenbedingungen veröffentlicht. Der Gastbeitrag „Drohnen: Gefahren und deren Abwehr aus rechtlicher Sicht“ diskutiert zum Beispiel, ob sich rechtliche Definitionen wie „Notwehr“, „Notstand“, „Selbsthilfe“ oder „vorläufige Festnahme“ für die Abwehr von Drohnen eignen.
Fazit des 24-seitigen Fachbeitrags: Bei der aktiven Drohnen-Bekämpfung dürfte derzeit der gezielte Einsatz von Löschwasser oder das gute alte Schrotgewehr noch am effektivsten sein. Bei passiv-organisatorischen Gegenmaßnahmen sollten Unternehmen die droh(n)enden Gefahren hingegen in ihrem Sicherheitssystem berücksichtigen und schützenswerte Anlagen und Prozesse gegebenenfalls in geschlossene Räumlichkeiten verlagern.
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