05.12.2018
Ungeklärte Streitfrage
Software-Lizenzen beim Outsourcing
Autor: Nils Müller
Alexander Supertramp / shutterstock.com
Verschiedene Prozesse an externe Dienstleister zu übertragen ist inzwischen gängige Praxis. Kniffelig wird es hier allerdings beim Thema Software-Lizenzen. com! professional erklärt, was zu beachten ist.
Unternehmen übertragen immer mehr Prozesse an externe Dienstleister, oft mit der gleichzeitigen Übertragung von Software an diese Dienstleister. Weitgehend ungeklärt ist jedoch die urheberrechtliche Zulässigkeit dieser Praxis. Inwieweit kann ein vertragliches und bezahltes Lizenzrecht unter Einschaltung Dritter genutzt werden?
Unter Umständen berechtigt der Erwerb einer Lizenz bereits zum Einsatz externer Dienstleister, ohne dass es der weiteren Einräumung von Nutzungsrechten oder eines Neuerwerbs einer Lizenz durch den Dienstleister bedarf. Maßgeblich ist, ob der Auftraggeber im Gegensatz zum Dienstleister aus urheberrechtlicher Sicht weiter als Nutzer der Software anzusehen ist. Oft ist die Einschaltung Dritter zum Betrieb der Software unerlässlich, um eine effektive Nutzung der Lizenz durch den Lizenznehmer zu gewährleisten.
Es gilt also, sowohl das Nutzungsinteresse des Lizenznehmers wie das Partizipationsinteresse des Software-Urhebers zu beachten. Denn durch Einsatz externer Dienstleister verliert der Urheber potenzielle Erstkunden. Dieser Interessenskonflikt lässt sich lösen, wenn der Dienstleister nur als notwendiges Werkzeug des Lizenznehmers tätig wird, was dann der Fall ist, wenn der Dienstleister nur den Betrieb oder die technische Durchführung der Software schuldet und hierfür nur seine IT-Infrastruktur zur Verfügung stellt. Übernimmt er darüber hinaus weisungsunabhängig die Durchführung bestimmter IT-Prozesse, im Fall eines Versandhauses etwa die Lagerhaltung, bedarf es hierfür in der Regel einer eigenen Lizenz für den Einsatz der Software oder eine Einräumung der Nutzungsrechte. Angesichts der Vielfalt von Outsourcing-Prozessen lässt sich keine allgemeine Antwort auf die lizenzrechtliche Zulässigkeit dieser Praxis geben. Um Rechtssicherheit zu schaffen, bietet es sich an, das Outsourcing im Lizenzvertrag umfassend zu regeln. Hierbei ist zu beachten, dass das Gesetz bis zu einem bestimmten Grad das Outsourcing gewährleistet und Entsprechendes sollte vertraglich vereinbart werden.
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